A anerkannt, staatlich

In Deutschland werden Privatschulen in staatlich anerkannt und staatlich genehmigt unterteilt. Staatlich anerkannte Ersatzschulen dürfen im Gegensatz zu staatlich genehmigten Ersatzschulen ihren Absolventen Prüfungszeugnisse ausstellen. Sie sind auch berechtigt, die dafür notwendigen Tests und Prüfungen gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums im eigenen Haus und unter eigener Regie durchzuführen. In diesem Punkt unterscheiden sich staatlich anerkannte Ersatzschulen nicht von den öffentlichen.

Da die Aufsicht über das Schulwesen in Deutschland in der Hoheit der Länder liegt, entscheidet jedes Bundesland eigenständig darüber, ob und unter Einhaltung welcher Kriterien eine Schule in freier Trägerschaft, kurz freie Schule genannt, betrieben werden darf und ob sie genehmigt oder anerkannt wird. Die Kriterien für eine staatliche Anerkennung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Sie werden von Einzelfall zu Einzelfall geprüft. Alle Länder jedoch bewerten dabei, wie stark sich eine Schule am staatlichen Lehrplan orientiert. Je weniger, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie staatlich anerkannt wird.

Als Beispiel die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in Baden-Württemberg:

  • Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb.
  • Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
  • Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
  • Der Wechsel von Schülern der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
  • Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
  • Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
  • Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen.

Neu gegründete Privatschulen werden in der Regel in den ersten drei bis vier Jahren finanziell nicht mit öffentlichen Geldern gefördert. Damit will man sicherstellen, dass Steuergelder nicht in Projekte investiert werden, die zum Scheitern verurteilt sind. Nur wenige Bundesländer zahlen diese zurückgehaltenen Fördermittel zumindest teilweise im Nachhinein an die Schulen in freier Trägerschaft aus.

Eine Sonderrolle nimmt das Bundesland Nordrhein-Westfalen ein. Dort wird nicht zwischen anerkannter und genehmigter Ersatzschule unterschieden. Stattdessen gibt es hier die so genannte anerkannte Ergänzungsschule, die mit den staatlich genehmigten Ersatzschulen in den übrigen Ländern vergleichbar ist.

Nordrhein-Westfalen ist übrigens besonders spendabel hinsichtlich Zuschussgelder für Privatschulen. In allen anderen Bundesländern werden Ersatzschulen im Allgemeinen nach den ersten drei Jahren Bewährungszeit mit etwa zu 60 bis 70 Prozent der Summe bezuschusst, die sie erhalten würden, wenn sie staatliche Schulen wären. Dagegen fließen in Nordrhein-Westfalen bereits ab dem ersten Tag Zuschüsse in Höhe von bis zu 94 Prozent. Die Finanzierungslücken schließt der jeweilige Träger der Schule in der Regel mit Hilfe der Eltern, die Schulgeld für ihre Kinder zahlen.