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Das Qualifizierungschancengesetz – Definition, Voraussetzungen und Erhalt

Demografischer und digitaler Strukturwandel stellen Arbeitnehmer vor immer größere Herausforderungen. Mit dem Qualifizierungschancengesetz hat die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet, mithilfe dessen Beschäftigte bei der Weiterbildung unterstützt werden. Zeit, dieses Förderprogramm genauer unter die Lupe zu nehmen. Wir klären, was es mit dem Qualifizierungschancengesetz genau auf sich hat, zeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie man die Förderung beantragen kann.

Qualifizierungschancengesetz – Weiterbildung für alle

Am 1. Januar 2019 ist deutschlandweit ein Gesetz in Kraft getreten, dank dem weiterbildungshungrige Mitarbeiter tatkräftige Unterstützung erhalten. Neben einem finanziellen Zuschuss zu Weiterbildungen profitieren Arbeitnehmer auch auf andere Weise vom Qualifizierungschancengesetz: In Zukunft haben Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbildungsberatung.

Was ist neu? Bislang wurden Geringqualifizierte und beschäftigte ältere Arbeitnehmer in Unternehmen mit der Förderung „WeGebAU“ unterstützt. Das Qualifizierungschancengesetz stellt eine Erweiterung dieser Weiterbildungsförderung dar bzw. löst diese ab. War eine Förderung vorher nur für Geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmer möglich, können nun alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Lebensalter und der Unternehmensgröße unterstützt werden.

Das beinhaltet das Qualifizierungschancengesetz konkret

Eine Weiterbildung über das Qualifizierungschancengesetz verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer für die digitalisierte Arbeitswelt zu wappnen. Ein großer Unterschied zu anderen Förderprogrammen: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren direkt vom Qualifizierungschancengesetz.

Mussten Arbeitgeber vorher alleine für die Weiterbildung ihrer Beschäftigten aufkommen, erhalten sie nun tatkräftige finanzielle Unterstützung in Form eines Weiterbildungszuschuss sowie eines Zuschuss zu den Lohnfortzahlungskosten. Wie hoch die Zuschüsse sind, hängt von der Unternehmensgröße bzw. der Mitarbeiteranzahl ab.

  • Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern:

Die Weiterbildungskosten werden bis zu 100 % übernommen.

Die Lohnfortzahlungskosten werden bis zu 75 % übernommen.

  • Unternehmen mit 10 bis 250 Mitarbeitern:

Die Weiterbildungskosten werden bis zu 50 % übernommen.

Die Lohnfortzahlungskosten werden bis zu 50 % übernommen.

  • Unternehmen mit 250 bis 2.500 Mitarbeitern:

Die Weiterbildungskosten werden bis zu 25 % übernommen.

Die Lohnfortzahlungskosten werden bis zu 25 % übernommen.

  • Unternehmen mit mehr als 2.500 Mitarbeitern:

Die Weiterbildungskosten werden bis zu 15 % übernommen.

Die Lohnfortzahlungskosten werden bis zu 25 % übernommen.

Rechtliche Aspekte für Arbeitnehmer

Daneben enthält das Qualifizierungschancengesetz auch einige rechtliche Aspekte, die alle Arbeitnehmer betreffen. So sinkt etwa der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 %, so dass Arbeitnehmer und Unternehmen entlastet werden. Erst ab 2022 soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wieder auf 2,6 % ansteigen.

Eine weitere Änderung betrifft diejenigen, die ihren Job verlieren. Für sie wird es in Zukunft leichter, an Arbeitslosengeld I zu kommen. Ab sofort reicht es, innerhalb der vergangenen 36 Monate 10 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt zu haben. Vorher lag diese Zahl bei 12 Monaten.

Diese Voraussetzungen gelten für die Förderung

Obwohl das Qualifizierungschancengesetz eine breit gefächerte Zielgruppe vorsieht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um eine geförderte Weiterbildung bewilligt zu bekommen. Um von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die letzte Berufsausbildung liegt mindestens 4 Jahre zurück. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
  2.  Berufsanfänger noch auf dem aktuellen Stand sind, so dass eine Qualifizierung zu einem früheren Zeitpunkt nicht notwendig ist.
  3. In den vergangenen 4 Jahren wurde keine nach dem Qualifizierungschancengesetz geförderte Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt. Damit soll Missbrauch vorgebeugt werden. Schließlich ist es nicht notwendig, Arbeitnehmer alle zwei oder drei Jahre für den Arbeitsmarkt der Zukunft zu qualifizieren.
  4. Die Weiterbildung findet außerhalb des Unternehmens statt. Möglich ist auch eine Weiterbildung innerhalb des Betriebs, sofern diese von einem zugelassenen Träger durchgeführt wird.
  5. Der Bildungsanbieter ist zertifiziert und für Förderungen zugelassen.
  6. Die gewählte Weiterbildung umfasst mehr als 160 Stunden.
  7. Die Inhalte der Weiterbildung gehen über „ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen“ hinaus. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer fit für die Aufgaben der Zukunft werden sollen. Weiterbildungen, bei der ausschließlich Fähigkeiten und Fertigkeiten für die aktuelle Position vermittelt werden, können demnach nicht gefördert werden.

Grundsätzlich kann die Förderung für abschlussorientierte Qualifizierungen – also für Umschulungen, Teilqualifizierungen und die Vorbereitung auf eine Externenprüfung – sowie für eine Anpassungsqualifizierung beantragt werden.

Seit Corona: Unterstützung durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz

Die Corona-Krise hat gezeigt, dass es in der Arbeitswelt noch immer Nachholbedarf gibt. Um diesem gerecht zu werden, hat der Bundesrat am 15. Mai 2020 das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ beschlossen. Dieses enthält Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung als auch Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

So kann etwa das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert werden – selbst dann, wenn nicht der gesamte Arbeitsmarkt betroffen ist. Eine weitere Neuerung betrifft Nebentätigkeiten. Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während ihres Arbeitsausfalls einen Minijob oder eine Nebentätigkeit in einer systemrelevanten Branche aufnehmen, müssen diesen Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.

Auch bei der Weiterbildungsförderung bringt das Arbeit-von-morgen-Gesetz einige Änderungen mit sich:

  • Benötigt ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Unternehmens eine Weiterbildungsmaßnahme, gibt es höhere Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt. Wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eine Weiterbildung braucht, steigen die Zuschüsse jeweils um 10 Prozent. Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag, ist eine zusätzliche Förderung von 5 Prozent möglich.
  • Die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen ist von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesunken.
  • Ab sofort gibt es auch ein einfacheres Verfahren zur Beantragung der Förderung. Förderleistungen für mehrere Beschäftigte können demnach in einem Sammelantrag beantragt werden.
  • Die Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen wird bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verlängert. Betroffene haben bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Möglichkeit, die Weiterbildungsprämie bis Ende des Jahres 2023 zu erhalten.

Schritt für Schritt zur Förderung

Während die Weiterbildungsberatung grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, sieht es bei der Weiterbildungsförderung anders aus.

Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer abgesegnet werden. Hierfür stellt der Mitarbeiter einen Antrag bei seinem Arbeitgeber. Dieser veranlasst dann alles Weitere, indem er sich an die Bundesagentur für Arbeit wendet.

Wird der Antrag auf Förderung bewilligt, stellt die Bundesagentur für Arbeit einen Bildungsgutschein aus. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Antrag bewilligt wird, ist es sinnvoll, sich vorab beraten zu lassen. Die Bundesagentur für Arbeit berät sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber bezüglich des Qualifizierungschancengesetzes.

Achtung! Mit dem neu erlassenen Qualifizierungschancengesetz besteht für Arbeitnehmer zwar ein Anspruch auf Beratung zur Weiterbildung und Qualifizierung. Einen Rechtsanspruch darauf, dass jede gewünschte Weiterbildung auch gefördert wird, gibt es jedoch nicht.

https://www.besser-bilden.de/lebenslanges-lernen/

https://www.besser-bilden.de/staatliche-hilfe-bei-der-jobsuche-avgs/

https://www.besser-bilden.de/suche-nach-der-passenden-ausbildungsstelle/

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