In Deutschland werden 60 Prozent der Studienplätze über das bundesweite Zulassungsverfahren oder interne Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Wenn die Bewerbung für ein zulassungsbeschränktes Studienfach nicht erfolgreich war, kann eine Studienplatzklage dabei helfen, den gewünschten Studienplatz doch noch zu erhalten.
Bundesweites Zulassungsverfahren für Numerus-Clausus-Fächer
Studienplätze für die sogenannten Numerus-Clausus-Fächer werden im Rahmen des bundesweiten Hochschulzulassungsverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassungen vergeben. Hierzu gehören beispielsweise Human-, Zahn-und Veterinärmedizin, Pharmazie, Jura und Psychologie.
Kriterien für die Zulassungsentscheidung sind für 30 Prozent der Studienplätze die Abiturnote und für weitere zehn Prozent die durch fachspezifische Eignungstests nachgewiesene zusätzliche Eignungsquote.
Nach der Zulassungsreform im Jahr 2020 können die Hochschulen auch 60 Prozent der Studienplätze in Numerus-Clausus-Fächern durch interne Auswahlverfahren besetzen. Wartesemester als Zulassungsvoraussetzung sind dagegen nur noch für eine Übergangsphase von Bedeutung.
Hochschulinterne Auswahlverfahren
Interne Zulassungsverfahren der Hochschulen spielen nicht nur für die Numerus-Clausus-Fächer, sondern auch für andere Studiengänge eine Rolle. Die Auswahl der künftigen Studierenden erfolgt zum Teil ebenfalls anhand der Abiturnote, für viele Studiengänge haben die Hochschulen außerdem Eignungstests vorgesehen. De facto werden Numerus-Clausus-Regelungensomit auch auf viele nicht zentral vergebene Studienplätze angewendet.
Studienplatzklage – die Rechtsgrundlagen
Eine Studienplatzklage kann dabei helfen, den Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Fach nach einer Ablehnung doch noch zu erhalten. Die rechtlichen Regelungen hierfür basieren auf dem Grundgesetz. Paragraf 12 des Grundgesetzes garantiert das Recht der freien Berufswahl, wozu auch die freie Wahl des Studiums zählt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass ein Numerus Clausus juristisch nur dann zulässig ist, wenn eine Hochschule ihre Ausbildungskapazitäten vollständig ausgeschöpft hat und keine freien Studienplätze mehr vorhanden sind.
In der Praxis schließt die Zulassungsplanung der Hochschulen jedoch häufig sogenannte Überhänge ein – angeboten und besetzt wird nur ein Teil der tatsächlich vorhandenen Studienplätze. Betroffen hiervon sind sowohl Numerus-Clausus-Studiengänge als auch Fächer, für die interne Zulassungsbeschränkungen gelten. Hieraus ergibt sich die rechtliche Möglichkeit einer Studienplatzklage – die Hochschulen müssen in diesem Fall belegen, dass sie im gewünschten Fachgebiet tatsächlich über keine freien Studienplätze verfügen.
Studienplatzklage – Voraussetzungen und Ablauf
Möglich ist eine Studienplatzklage für alle Studienfächer, für die Zulassungsbeschränkungen gelten. Verklagt wird dabei die betreffende Hochschule, eine Klage gegen die Stiftung für Hochschulzulassungen ist rechtlich nicht vorgesehen. Falls Bewerbungen an mehreren Hochschulen erfolglos bleiben, werden parallele Studienplatzklagen eingereicht. Zulässig ist eine Studienplatzklage, wenn die Bewerbung für das Studium frist- und formgerecht erfolgt ist, die Hochschulreife vorliegt und der Bewerber eine Ablehnung erhalten hat.
Für das Einreichen einer Studienplatzklage ist grundsätzlich die Unterstützung durch einen Anwalt nötig. Dieser beantragt bei der Hochschule eine sogenannte außerkapazitäre Zulassung, die allerdings fast nie bewilligt wird. Parallel dazu wird deshalb beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Überprüfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten eingereicht.
Hinter einer Studienplatzklage stehen in der Regel mehrere Kläger. Wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass im jeweiligen Fach keine Kapazitäten mehr bestehen, werden die zusätzlich vorhandenen Studienplätze durch Gerichtsbeschluss unter diesen Klägern aufgeteilt. Alternativ kann die Hochschule auch zu einem außergerichtlichen Vergleich bereit sein – das Ergebnis der Studienplatzklage besteht auch dann darin, dass die Zulassung erteilt wird.
Welche Erfolgsaussichten bestehen?
Pauschale Aussagen über die Erfolgsaussichten einerStudienplatzklage können nicht getroffen werden. Sie richten sich danach, um welches Studienfach es sich handelt und ob es um einen Studienplatz für einen Bachelor oder den Master geht. Für das Studium der Humanmedizin können Kläger mit Erfolgsquoten zwischen 50 und 70 Prozent rechnen. Bei Lehramtsstudiengängen, aber auch im Fach Psychologie sind die Erfolgsaussichten deutlich besser. Vor allem bei mehreren parallelen Klagen liegen die Erfolgsquoten bei Bachelorstudiengängen bei fast 100 Prozent. Vergleichbare Daten für Masterstudiengänge wurden bisher nicht erhoben.
Was kostet eine Studienplatzklage?
Die Kosten einer Studienklage schließen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren ein. Falls das Verfahren nicht gewonnen oder durch einen Vergleich beendet wird, müssen Kläger auch die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite zahlen. Zudem legen die Gerichte die Gebühren für eine Studienplatzklage auch bei einem erfolgreichen Prozess häufig auf die Kläger um.
Für eine Studienplatzklage gegen eine Hochschule fallen Kosten ab 1.000 Euro an. Bei mehreren Klagen oder einer Studienplatzklage, die über mehrere Instanzen verhandelt wird, können Beträge zwischen 6.000 und 10.000 Euro zusammenkommen.