Bankkonto für Kinder und Jugendliche

Erstes Bankkonto: sicheres Banking für Jugendliche

Der Umgang mit Geld ist eine Kompetenz, die Eltern ihren Kindern nach und nach vermitteln müssen. Bestenfalls lernen Kinder schon in frühen Jahren, vernünftig mit Geld umzugehen. Üblich ist ein Start im Grundschulalter mit dem Taschengeld. Später wächst die Verantwortung für die eigenen Finanzen Schritt für Schritt. Hilfreich ist ein eigenes Konto, über das erst die Eltern und später auch die Jugendlichen selbst verfügen können. Was ist dabei zu beachten? Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zu Kinderkonten? Was für verschiedene Möglichkeiten bieten sich an? Hier sind die wichtigsten Infos zusammengefasst:

Taschengeld schult für einen vernünftigen Umgang mit Geld

Mit ersten kleinen Taschengeldbeträgen können Kinder spätestens ab dem Grundschulalter den Umgang mit Geld üben. Doch bereits vor der ersten Taschengeldvereinbarung stellt sich für Eltern meist die Frage, wann es an der Zeit ist, für ihr Kind ein eigenes Konto einzurichten. Der Wunsch, schon für die Kleinsten erste Rücklagen zu bilden und Geldgeschenke sinnvoll verwalten zu können, entsteht oft schon kurz nach der Geburt. Tatsächlich ist ein eigenes Konto für Kinder, das von den Eltern verwaltet wird, durchaus sinnvoll und hat viele rechtliche und organisatorische Vorteile.

Die meisten Banken bieten unterschiedliche Girokonten an, deren Serviceleistungen und Konditionen sich an das Alter und die Bedürfnisse des Kontoinhabers anpassen lassen. So gibt es zum Beispiel spezielle Girokonten für Kinder und Jugendliche, deren Nutzungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen begrenzt werden können. Hier sollten sich Eltern ausführlich informieren und ein Produkt wählen, das sich langfristig auf die sich verändernden Anforderungen anpassen lässt.

Kinderkonten – klare gesetzliche Vorgaben

Ein Girokonto kann schon für Neugeborene eröffnet werden. Hier bleibt die Kontovollmacht allerdings allein bei den Eltern, die das Konto treuhänderisch verwalten. Auch für Kleinkinder und Schüler können entsprechende Girokonten eingerichtet werden, auf die regelmäßig oder nach Bedarf einzelne Beträge eingezahlt werden können.

Spezielle Kinderkonten unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben. Der Besitzer eines Kinderkontos ist rechtlich gesehen das Kind, auch wenn es vor Erreichen eines bestimmten Alters noch nicht selbst über das Konto verfügen darf. Diese Vorgabe basiert auf dem Bestreben des Gesetzgebers, das Geld von Kindern besonders zu schützen.

Nach § 1806 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen die Eltern das Vermögen ihrer Kinder verzinslich anlegen und dürfen es nicht verwenden, um laufende Ausgaben davon zu bestreiten. Das bedeutet, dass das Geld, das Kinder zum Beispiel zu Ereignissen wie Geburtstag, Taufe oder Kommunion geschenkt bekommen, nicht in die elterliche Haushaltskasse oder auf dem elterlichen Girokonto verwaltet werden darf. Das Vermögen des Kindes muss ihm eindeutig zugewiesen werden, also auf einem separaten Kinderkonto angelegt sein. So bleiben die Geldmittel des Kindes zum Beispiel im Falle einer Insolvenz der Eltern unangetastet. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von mündelsicheren Geldanlagen.

Aus der separaten Geldanlage ergeben sich für die Eltern steuerliche Vorteile. Für ein Kinderkonto darf ein separater Steuerfreibetrag von maximal 801 Euro pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das Vermögen des Kindes wird also nicht dem gesamten zu versteuernden Vermögen der Eltern zugerechnet. Dies kann vor allem bei größeren Sparbeträgen eine deutliche steuerliche Entlastung mit sich bringen.

Kinderkonten müssen immer gebührenfrei bleiben. Banken sind dazu verpflichtet, Kinderkonten kostenlos einzurichten und auch die grundlegenden Serviceleistungen im Rahmen der Kontoführung kostenlos anzubieten. Für zusätzliche Serviceleistungen können allerdings Gebühren anfallen. Hier sollten sich Eltern genau informieren und gegebenenfalls verschiedene Konditionen vergleichen, um das passende Produkt zu finden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sämtliche Konten, deren Besitzer noch nicht volljährig sind, nur als Guthabenkonten eingerichtet werden dürfen. Das bedeutet, dass Girokonten für Babys, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche grundsätzlich keinen Dispositionskredit haben. Solange der Besitzer des Kontos das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Konto also nicht überzogen werden. Diese Maßnahme wurde eingerichtet, um Kinder und Jugendliche davor zu schützen, durch virtuelles Bezahlen in die Schuldenfalle zu rutschen. Erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit kann das Konto auf ein vollwertiges Girokonto umgestellt werden. Im Rahmen dieser Umstellung wird in der Regel auch ein Dispositionskredit in unterschiedlichem Umfang eingerichtet.

Das Kinderkonto als virtuelles Sparschwein

Viele Eltern richten ihren Kindern schon bald nach der Geburt ein solches Konto ein, um von Anfang an eine kleine Rücklage bilden zu können. So kann zum Beispiel ein monatlicher Festbetrag per Dauerauftrag auf das Girokonto überwiesen werden, der als Taschengeld angespart wird, bis das Kind in ein Alter kommt, in dem ihm ein Teil seines Taschengeldes zur eigenen Verfügung ausgehändigt wird.

Soll das angesparte Guthaben durch Zinsen wachsen, sind spezielle Produkte wie zum Beispiel renditestarke Festgeldanlagen oder Fondssparpläne eine gute Wahl. Wer die Ersparnisse seiner Kinder möglichst gut verzinsen möchte, sollte sich ausführlich beraten lassen und umfangreich vergleichen. Oft bieten sowohl Filialbanken als auch Direktbanken für ihre kleinen Kunden besonders attraktive Konditionen und Zuwachsraten an, um sich schon heute die zufriedene Klientel von morgen zu sichern.

Schritt für Schritt Verantwortung für Finanzen übernehmen

Ein Konto, über das Kinder selbst in einem gewissen Rahmen verfügen können, ist erst für Jugendliche sinnvoll. Eine eigene EC-Karte vergeben die meisten Banken in Verbindung mit einem Konto für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr. Hintergrund dieser Altersbeschränkung ist der Erwerb des Personalausweises, mit dem sich Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr legitimieren können.

Manche Banken räumen Kindern und Jugendlichen auch schon früher eine eingeschränkte Verfügung über ihr Konto ein. In Absprache mit den Eltern können einzelne Serviceleistungen wie die Geldkartenfunktion oder das Abheben kleiner Beträge oft schon mit Vollendung des 12. Lebensjahres genutzt werden. Dafür wird eine spezielle Debitkarte ausgestellt, die begrenzt belastet werden darf. Ein Überziehen des Kontos ist dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. So möchten Finanzdienstleister Familien in den immer stärker digitalisierten Abläufen des Alltags unterstützen. Mithilfe der Geldkartenfunktion können Jugendliche zum Beispiel in der Schulkantine zahlen.

Über die Freischaltung einzelner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Konto entscheiden die Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vormund. Die Kontobewegungen und das Aufladen der Geldkarte können auf einen Maximalwert oder sogar auf ein Tageslimit begrenzt werden, die sich individuell anpassen lassen. Je nach Werdegang kann das Konto bis zum 21. Lebensjahr als Jugendlichenkonto von Kontoführungsgebühren befreit bleiben oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem vollwertigen Gehaltskonto mit Dispositionskredit umgewandelt werden. So wächst das Konto mit und Jugendliche können nach und nach immer mehr Verantwortung für die eigenen Finanzen übernehmen.

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